Die noch bei Grundschulen bestehende Sprengelpflicht (Zwang zum Besuch der nächstgelegenen Grundschule innerhalb des Wohnbezirks) ist nach dem Vorbild Nordrhein-Westfalens abzuschaffen. Art. 32 des BayEUG ist dementsprechend anzupassen.
Die noch bei Grundschulen bestehende Sprengelpflicht (Zwang zum Besuch der nächstgelegenen Grundschule innerhalb des Wohnbezirks) ist nach dem Vorbild Nordrhein-Westfalens abzuschaffen. Art. 32 des BayEUG ist dementsprechend anzupassen.